§ 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
Stand: 13.04.2025
Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 25 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- BFH, 07.09.2000 – III R 39/98Investitionszulage: Fristwahrende Antragstellung bei freier Wahl unter mehreren örtlich zuständigen Finanzämtern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Hessen, 19.05.2020 – 4 V 540/20Zitiert von 1
- BFH, 03.02.1993 – I R 80/91Zitiert von 3
- BFH, 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020
- BFH, 27.10.1981 – VII R 2/80Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- FG Schleswig, 17.05.2023 – 5 K 145/22
- FG Münster, 02.03.2017 – 8 K 194/14 F
- FG Saarland, 15.02.2017 – 2 K 1149/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.