§ 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- FG Hessen, 19.05.2020 – 4 V 540/20Zitiert von 1
- BFH, 03.02.1993 – I R 80/91Zitiert von 3
- BFH, 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020
- FG Saarland, 15.02.2017 – 2 K 1149/14Zitiert von 3
- FG Schleswig, 17.05.2023 – 5 K 145/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.